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Beachtung der Eichfristen von Wasserzählern

Autor: Frau Romme
Artikel vom 08.02.2019

Beachtung der Eichfristen von Wasserzählern

Wasserzähler müssen geeicht sein. Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungsunternehmen, sondern auch solche, die sich im Besitz anderer Unternehmen oder von Privatpersonen befinden. Rechtsgrundlage bildet das Eichgesetz i. V. m. d. Eichordnung Teil 4 §§ 12 bis 14, Anhang B, Ordnungsnummer 6.1.

Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Das bedeutet, dass spätestens mit Ablauf dieser Frist die Wasserzähler erneut geeicht oder beglaubigt sein oder durch gültig Geeichte/Beglaubigte ersetzt werden müssen. Verantwortlich für den Austausch ist der Eigentümer. Der Austausch ist den Stadtwerken Windsbach anzuzeigen/mitzuteilen.

Ob Ihr eingebauter Wasserzähler (Gartenwasser-/Kanalzähler) noch den eichrechtlichen Vorschriften entspricht, können Sie anhand der folgenden Beispiele nachprüfen. Wasserzähler die nicht den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, werden bei der Verbrauchsabrechnung nicht berücksichtigt.

Beispiel: Hauptstempel nach folgenden Mustern:

Das an zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt jeweils an, in welchem Jahr die Eichung bzw. Beglaubigung erfolgte.

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