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Digitales Netzanschlussbegehren - Status
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Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb

Der Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, Betrieb, die Wartung sowie den Austausch von Messgeräten (z. B. Stromzähler) und die sichere Erfassung sowie Übermittlung der Messdaten. Er ist gesetzlich geregelt, insbesondere durch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen, gesetzliche Grundlagen sowie häufig gestellte Fragen (FAQs) rund um den Messstellenbetrieb.

FAQ

Auf dieser Seite möchten wir alle wichtigen Fragen zum Thema Messstellenbetrieb und Smart Meter Rollout beantworten:

Wann werden die Zähler getauscht?

Bis zum Jahr 2032 müssen im Zuge der Digitalisierung alle analogen Stromzähler mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 6.000 kWh durch moderne Messeinrichtungen ersetzt werden.

Die Stadtwerke Windsbach haben mit dem Austausch der Zähler ab dem 01.04.2020 begonnen. Über den genauen Austauschtermin werden die betroffenen Kunden spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Ablauf Eichfrist meines Stromzählers - Was nun?

Nach deutschen Eichrecht (MessEG und MessEV) muss ein geeichter Stromzähler bei Ihnen verbaut sein, um eine korrekte Ermittlung Ihrer Verbrauchswerte gewährleisten zu können. Wir werden Sie fristgerecht über den geplanten Zählerwechseltermin aufgrund eines Ablaufes der Eichfrist informieren.

Wie läuft der Zählerwechsel ab?

Der Zählerwechseltermin wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Auf Wunsch erhalten Sie im Anschluss eine Kopie des Zählerwechselberichtes für Ihren ausgebauten sowie eingebauten Zählers.

Im Anschluss teilen wir Ihrem aktuellem Stromlieferanten den Zählerwechsel mit. 

Wer trägt die Kosten für den Austausch?

Der Austausch von Zählern ist für den Kunden kostenfrei.

Wer zahlt die jährliche Zählergebühr für die Messeinrichtung und das Gateway?

Je nach vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrem ausgewählten Stromanbieter werden die Kosten für den Messstellenbetrieb an Ihren Stromanbieter verrechnet. Sollte dies nicht der Fall sein, so erhalten Sie von uns eine separate Abrechnung über diese Kosten.

Die geltenden Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen der Stadtwerke Windsbach können Sie unter folgendem Link nachlesen

Kann ich die Ausstattung einer modernen Messeinrichtung, einem intelligenten Messsystem oder einer Steuereinheit verweigern?

Nein, nach §36 MsbG Absatz 3 sind sie als Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer nicht berechtigt einen Einbau einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3, eines intelligenten Messsystems oder einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 und 2 zu verhindern.

Haltefrist für den Messstellenbetreiberwechsel

Nach Inbetriebnahme eines Gateways durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber kann der Anschlussnutzer erst nach einer Ablauffrist von 2 Jahren das Auswahlrecht eines Messstellenbetreiberwechsels ausüben. Ausnahme ist wenn sich der Anschlussnutzer und grundzuständige Messstellenbetreiber sich einvernehmlich auf eine vorzeitige Beendigung einigen. (§ 5 Abs. 1 MsbG)