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Strom Netz

Schwachlastregelung – Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, welches Ihr Energielieferant für die Nutzung der Stromleitungen im öffentlichen Raum zahlt. Die Schwachlastregelung ist hierbei ein spezieller Tarif, der den Stromverbrauch in lastschwachen Zeiten günstiger macht, um das Stromnetz zu entlasten.

Die Festlegung dieser Schwachlastzeiten erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber

Erfolgt die Belieferung Ihres Lieferanten im Rahmen eines Schwachlasttarifs ist unter folgenden Voraussetzungen die Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe möglich:

Separate Messung (Hochtarif/Niedertarif)

Die Unterscheidung zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) erfordert einen separaten Doppeltarifzähler und ggf. ein entsprechendes Zusatzgerät (bspw. Tarifschaltuhr). Die Umschaltung von HT auf NT erfolgt dann zu den veröffentlichten Schaltzeiten

Schwachlastbestätigung des Stromlieferanten

Der Netzbetreiber ist berechtigt vom Lieferanten eine Schwachlastbestätigung zu fordern, um den Schwachlasttarif entsprechend abzurechnen.

Preisdifferenz des Arbeitspreises

Die Preisdifferenz zwischen dem Arbeitspreis außerhalb der Standardniedertarifzeiten und dem Arbeitspreis innerhalb der Standardniedertarifzeiten Ihres Stromlieferanten ist größer als die Differenz zwischen der jeweils gültigen Tarifkunden-Konzessionsabgabe und der Schwachlast-Konzessionsabgabe gemäß BGH-Urteil vom 20.06.2017 (Az. EnZR 32/16)

Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Seit dem 1. Januar 2024 gelten bundesweit neue Regelungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE). Dazu gehören insbesondere:

  • Wärmepumpen

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge

  • Stromspeicher

  • Klimageräte

Warum gibt es die Regelung?

Die neuen Vorgaben sollen dazu beitragen, das Stromnetz zu entlasten und den Ausbau der Elektromobilität und Wärmepumpenversorgung zu unterstützen. Kundinnen und Kunden, die ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den Vorgaben des § 14a EnWG betreiben und eine Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber ermöglichen, erhalten dafür eine Reduzierung des Netzentgelts.

Voraussetzungen für die Netzentgeltreduzierung

Die Netzentgeltreduzierung kann gewährt werden, wenn:

  1. eine steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist,
  2. diese durch einen Elektriker korrekt angemeldet wurde,
  3. die technische Voraussetzung zur Steuerung durch den Netzbetreiber erfüllt ist (z. B. moderner Messeinrichtung/Smart Meter oder geeignetes Steuergerät),
  4. eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (Netzbetreiber und Anschlussnutzer) vorliegt.

Höhe der Netzentgeltreduzierung

Die Höhe der Reduzierung richtet sich nach den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle:

  • Pauschale Netzentgeltreduzierung für den Netzanschluss

  • Leistungsabhängige Netzentgeltreduzierung (je nach angeschlossener Leistung der Verbrauchseinrichtung)

Abrechnung der Netzentgeltreduzierung

Die Netzentgeltreduzierung wird durch den Netzbetreiber an den Lieferanten weitergegeben. Dieser Lieferant ist verpflichtet diese Reduzierung in der Verbrauchsabrechnung an den Anschlussnutzer weiterzugeben und separat auszuweisen.

Wie erfolgt die Steuerung?

Die Steuerung wird nur in Ausnahmefällen vorgenommen, wenn es zur Sicherung der Netzstabilität erforderlich ist. In diesen Fällen kann der Netzbetreiber die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zeitweise reduzieren. Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht; eine Mindestleistung ist stets verfügbar.

Wie kann ich die Reduzierung beantragen?

  1. Lassen Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur anmelden.
  2. Nach Prüfung der technischen Voraussetzungen setzen wir uns mit Ihrem Lieferanten/Messstellenbetreiber in Verbindung.
  3. Die Netzentgeltreduzierung wird automatisch berücksichtigt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Ihr Installateur schließt in Ihrem Auftrag, unter der verpflichtenden Voraussetzung einer entsprechenden Vollmacht, die Zusatzvereinbarung nach §14 a (AGB-Variante) für Sie ab und bestätigt dabei, dass er Sie darüber in Kenntnis setzt.

Ein gesonderter Antrag durch Sie ist in der Regel nicht erforderlich.

Informationsschreiben (PDF-Dokument, 168,59 KB, 29.01.2026) und FAQ's (PDF-Dokument, 644,22 KB, 29.01.2026)

Energiefinanzierungsgesetz - Umlagenprivilegierung für Wärmepumpen

Die Umlagenprivilegierung ist eine gesetzliche Regelung nach §22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und ist am 23.12.2025 in Kraft getreten (Beihilfevorbehalt nach § 68 ist entfallen). Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Betreiber von elektrisch betriebenen Wärmepumpen eine Reduzierung der KWKG- und Offshore-Umlagen (0,00 ct/kWh) erhalten können.

Voraussetzungen zur Umlagenbefreiung

Folgende Voraussetzungen aus dem §22 EnFG müssen erfüllt sein:

  • Die Wärmepumpe wird elektrisch betrieben
  • Messung der betroffenen Strommenge erfolgt über einen separaten Zählpunkt
  • Mess- und eichrechtliche Abgrenzung von privilegierten und nicht-privilegierten Netzentnahmemengen
  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aus EU-Beihilfebeschlüssen
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EnFG (§2 Nr. 20 EnFG)

Meldepflichten §52 EnFG

Nach EnFG ist allein der Netznutzer zur Meldung von Privilegierungstatbeständen an den Netzbetreiber verpflichtet und trägt die Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen/Umfangs des Privilegs.

Wer ist Netznutzer?

Im Regelfall der All-Inclusive-Belieferung ist der Lieferant Netznutzer i. S. d. EnFG und damit zur Einhaltung der Meldepflichten verpflichtet. Nur in besonderen Fällen, in denen ein Letztverbraucher mit dem Netzbetreiber einen eigenen Netznutzungsvertrag geschlossen hat (separate Netznutzung), ist dieser als Netznutzer anzusehen.

Dementsprechend muss im Regelfall der Stromlieferant (und nicht der belieferte Kunde) die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber erfüllen und nachweisen, dass die Voraussetzungen des Wärmepumpen-Privilegs vorliegen.

Wann und wie müssen diese Meldungen erfolgen?

Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen. Diese sind elektronisch (im Optimalfall über die Marktkommunikation durch den Lieferanten) nach §54 EnFG zu übermitteln.

Arten und Inhalt der Meldungen

Im Rahmen der Marktkommunikation teilt der Stromlieferant folgende Punkte dem Netzbetreiber elektronisch mit:

Meldung von Basisangaben (§52 Abs. 1 EnFG)

  • Grundlage der verringerten Umlage
  • Beihilferechtliche Erklärungen
    • Kein Unternehmen in Schwierigkeiten und keine Rückforderungsansprüche nach Kommissionsbeschluss
    • Wohl nur bei folgenden Privilegierungen:
      • Wärmepumpe, Kuppelgase, Grüner Wasserstoff und BesAR
  • Für Erhebung der Umlage relevante Änderungen

(Diese Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind)

Jahresmeldung der Strommengen (§52 Abs. 2 EnFG)

  • Die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen
  • Die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerte Umlagenpflicht erfolgt
  • Den Grund der Umlagenreduzierung
  • Die entnommene Strommenge aus dem Netz, jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Grund der Umlagenreduzierung

Achtung: Die Datenhoheit für die Werte (Strommengen) liegt beim zuständigen Messstellenbetreiber, welche über die Marktkommunikation (auch im Rahmen der Netznutzungsrechnung) dem Lieferanten mitgeteilt wurde.

Verstoß gegen die Meldepflichten

Die resultierenden Folgen und Sanktionen bei Verstößen der Meldepflichten können Sie dem § 53 des EnFG entnehmen.

Ist eine Rückwirkende Anwendung für die Jahre 2023 und 2024 möglich?

Nein, eine rückwirkende Anwendung auf alle Netzentnahmemengen seit Inkrafttreten des EnFG (=01.01.2023) in Folge der Streichung des Beihilfevorbehaltes ist nicht vorgesehen, selbst wenn alle Mitteilungspflichten vorsorglich erfüllt wurden.

Eine Anwendbarkeit ist erst ab 01.01.2025 möglich.

Vorgehensweise als Letztverbraucher (Endkunde)

Als Letztverbraucher wenden Sie sich an Ihrem Stromlieferanten zur Abwicklung einer Umlagenreduzierung nach dem EnFG.