Strom Netz
Schwachlastregelung – Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, welches Ihr Energielieferant für die Nutzung der Stromleitungen im öffentlichen Raum zahlt. Die Schwachlastregelung ist hierbei ein spezieller Tarif, der den Stromverbrauch in lastschwachen Zeiten günstiger macht, um das Stromnetz zu entlasten.
Die Festlegung dieser Schwachlastzeiten erfolgt durch den Verteilnetzbetreiber
Erfolgt die Belieferung Ihres Lieferanten im Rahmen eines Schwachlasttarifs ist unter folgenden Voraussetzungen die Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe möglich:
Separate Messung (Hochtarif/Niedertarif)
Die Unterscheidung zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) erfordert einen separaten Doppeltarifzähler und ggf. ein entsprechendes Zusatzgerät (bspw. Tarifschaltuhr). Die Umschaltung von HT auf NT erfolgt dann zu den veröffentlichten Schaltzeiten
Schwachlastbestätigung des Stromlieferanten
Der Netzbetreiber ist berechtigt vom Lieferanten eine Schwachlastbestätigung zu fordern, um den Schwachlasttarif entsprechend abzurechnen.
Preisdifferenz des Arbeitspreises
Die Preisdifferenz zwischen dem Arbeitspreis außerhalb der Standardniedertarifzeiten und dem Arbeitspreis innerhalb der Standardniedertarifzeiten Ihres Stromlieferanten ist größer als die Differenz zwischen der jeweils gültigen Tarifkunden-Konzessionsabgabe und der Schwachlast-Konzessionsabgabe gemäß BGH-Urteil vom 20.06.2017 (Az. EnZR 32/16)
Netzentgeltreduzierung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Seit dem 1. Januar 2024 gelten bundesweit neue Regelungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE). Dazu gehören insbesondere:
Wärmepumpen
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Stromspeicher
Klimageräte
Warum gibt es die Regelung?
Die neuen Vorgaben sollen dazu beitragen, das Stromnetz zu entlasten und den Ausbau der Elektromobilität und Wärmepumpenversorgung zu unterstützen. Kundinnen und Kunden, die ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den Vorgaben des § 14a EnWG betreiben und eine Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber ermöglichen, erhalten dafür eine Reduzierung des Netzentgelts.
Voraussetzungen für die Netzentgeltreduzierung
Die Netzentgeltreduzierung kann gewährt werden, wenn:
- eine steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist,
- diese durch einen Elektriker korrekt angemeldet wurde,
- die technische Voraussetzung zur Steuerung durch den Netzbetreiber erfüllt ist (z. B. moderner Messeinrichtung/Smart Meter oder geeignetes Steuergerät),
- eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (Netzbetreiber und Anschlussnutzer) vorliegt.
Höhe der Netzentgeltreduzierung
Die Höhe der Reduzierung richtet sich nach den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle:
Pauschale Netzentgeltreduzierung für den Netzanschluss
Leistungsabhängige Netzentgeltreduzierung (je nach angeschlossener Leistung der Verbrauchseinrichtung)
Abrechnung der Netzentgeltreduzierung
Die Netzentgeltreduzierung wird durch den Netzbetreiber an den Lieferanten weitergegeben. Dieser Lieferant ist verpflichtet diese Reduzierung in der Verbrauchsabrechnung an den Anschlussnutzer weiterzugeben und separat auszuweisen.
Wie erfolgt die Steuerung?
Die Steuerung wird nur in Ausnahmefällen vorgenommen, wenn es zur Sicherung der Netzstabilität erforderlich ist. In diesen Fällen kann der Netzbetreiber die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zeitweise reduzieren. Eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht; eine Mindestleistung ist stets verfügbar.
Wie kann ich die Reduzierung beantragen?
- Lassen Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur anmelden.
- Nach Prüfung der technischen Voraussetzungen setzen wir uns mit Ihrem Lieferanten/Messstellenbetreiber in Verbindung.
- Die Netzentgeltreduzierung wird automatisch berücksichtigt, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ihr Installateur schließt in Ihrem Auftrag, unter der verpflichtenden Voraussetzung einer entsprechenden Vollmacht, die Zusatzvereinbarung nach §14 a (AGB-Variante) für Sie ab und bestätigt dabei, dass er Sie darüber in Kenntnis setzt.
Ein gesonderter Antrag durch Sie ist in der Regel nicht erforderlich.
Informationsschreiben (PDF-Dokument, 168,59 KB, 29.01.2026) und FAQ's (PDF-Dokument, 644,22 KB, 29.01.2026)

