Hauptbereich
Grund- & Ersatzversorgung
Versorgung von Haushaltskunden
Die Stadtwerke Windsbach übernehmen in ihrem Versorgungsgebiet gem. §36 EnWG die Aufgaben des Grundversorgers. Die Allgemeinen Preise und die Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.01.2022
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.06.2022
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.07.2022
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.01.2023
- Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
- Ergänzende Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung
Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den eines Jahresverbrauches von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für beruf- liche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Versorgung über Vorkassensystem
Bei Kunden, die ein Vorkassensystem verbaut haben, gelten seit dem 01.01.2023 die folgenden Preise.
Tarif Prepaid
netto brutto
Arbeitspreis: 48,50 ct/kWh 57,72 ct/kWh
Grundpreis: 19,00 €/Monat 22,61 €/Monat
Versorgung von Nicht-Haushaltskunden
Allgemeine Preise der Ersatzversorgung - Strom
für Nicht-Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von über 10.000 kWh und registrierender Lastgangmessung
Preise für die Lieferung von elektrischer Energie an Kunden mit registrierender Lastgangmessung
im Rahmen der Ersatzversorgung nach §38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die keine
Haushaltskunden gemäß §3 Ziffer 22 EnWG sind. Für eine Ersatzversorgung oberhalb der
Niederspannungsebene gelten diese Regelungen in entsprechender Anwendung.
Energiepreis: 75,00ct/kWh (netto)
Der vorstehende Preis umfasst die reine Energielieferung.
Hierzu werden zusätzlich die Entgelte für Netznutzung (Arbeits-/Leistungspreis), den
Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe, die Belastungen aus dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz (2021: 6,50 ct/kWh, 2022: 3,72 ct/kWh, ab 01.07.2022: 0,00 ct/kWh) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die
Stromsteuer (Regelsatz ab 1. Januar 2003: 2,05 Cent/kWh) sowie die Entgelte für die Umlagen
aus § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 17 f Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG, Offshore-Netzumlage), § 18 Abs. 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) in
Rechnung gestellt.
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Die Ersatzversorgung endet gemäß §338 Abs.2 EnWG mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde
aufgrund eines anderen Liefervertrages beliefert wird, jedoch spätestens drei Monate nach
Beginn der Ersatzversorgung.
Vermeidung der Stromsperrung - Abwendungsvereinbarung
Die Stadtwerke Windsbach sind als Grundversorger verpflichtet, mit der Ankündigung eines Sperrtermins des Stromanschlusses eine Abwendungsvereinbarung zu offerieren. Diese Vereinbarung besteht im Wesentlichen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung der offenen Forderungen sowie einer Vorauszahlungsvereinbarung zur weiteren Strombelieferung. Wird eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen und den darin enthaltenen Verpflichtungen nachgekommen, wird der Stromanschluss nicht gesperrt (bitte beachten Sie die in der Abwendungsvereinbarung aufgeführten Bedingungen).
Zu Ihrer Information finden Sie ein Muster der Abwendungsvereinbarung nachfolgend zum Download.
Wurde der Stromanschluss bereits gesperrt, ist der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung nicht mehr möglich.